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Finanzordnung des 1.Basketball-Vereins Gera 66 e.V.
Die Finanzordnung regelt als Ergänzung der Satzung
die Finanz- und Kassenverwaltung des 1.Basketball-Vereins Gera 66 e.V.
(1.BV Gera 66 e.V.).
I. Haushalt- und Kassenwesen
1.
Grundsätze
a) Auf der Grundlage der Satzung des 1.BV Gera 66
e.V. ist durch den Vorstand in jedem
Geschäftsjahr
ein Haushaltsplan zu erstellen, der durch die Mitgliederversammlung zu
bestätigen ist.
b) Die im
Haushaltsplan bestätigten Mittel sind sparsam und ausschließlich für
satzungs-
mäßige Zwecke
zu verwenden.
c) Die Ausgaben
müssen sich im Rahmen des Haushaltsplanes bewegen. Innerhalb der
einzelnen
Positionen des Haushaltsplanes sind Ausgleiche möglich, die der Vorstand
beschließen
muss.
d) Wird das
Geschäftsjahr mit einem Überschuss abgeschlossen, entscheidet die
Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes über die
satzungsgemäße
Verwendung
dieser Mittel.
e) Gegenüber der
Mitgliederversammlung ist der Vorstand für die ordnungsgemäße
Verwaltung der
finanziellen und materiellen Mittel des Vereins verantwortlich.
2.
Finanzverwaltung
a) In Verantwortung
des Kassenwartes sind alle Einnahmen und Ausgaben ordnungs-
gemäß
buchungsmäßig zu erfassen (einfache Buchhaltung).
b) Jede Ausgabe
muss ordnungsgemäß belegt auf ihre sachliche und rechnerische
Richtigkeit
überprüft werden. Alle Belege sind durch den 1. oder den
stellvertretenden
Vorstandsvorsitzenden gegenzuzeichnen und umgehend an den Kassenwart
weiter zu
leiten.
c) Bankvollmacht
erhalten:
-
der
1.Vorstandsvorsitzende des Vereins
-
der
stellvertretende Vorstandvorsitzende des Vereins
-
der Kassenwart
des Vereins
Bankbelege
(Auszahlungen/Überweisungen) müssen zwei der oben genannten Unter-
Schriften tragen.
3. Aufgaben des
Kassenwartes (Schatzmeister)
a) Der Kassenwart
ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Abwicklung aller finanziellen
Angelegenheiten.
b) Der Kassenwart
bereitet den Haushaltsplan vor und legt ihn dem Vorstand zur Beratung
vor.
c) Der Kassenwart
überwacht die Einhaltung des Haushaltsplanes und den Zahlungs-
verkehr. Er hat
das Recht, jederzeit selbst oder durch einen von ihm beauftragten
Dritten,
Prüfungen über die Einhaltung des Haushaltsplanes bzw. des
Kassenbestandes
des 1.BV Gera 66 e.V.
vorzunehmen.
d) Der Kassenwart
erstattet in der Vorstandssitzung regelmäßig Bericht.
e) Der Kassenwart
hat nach Ablauf des Geschäftsjahres innerhalb von 8 Wochen dem
Vorstand eine
Übersicht über Einnahmen und Ausgaben des Vereins und innerhalb von
3 Monaten die
Jahresabrechnung für die Mitgliederversammlung vorzulegen.
4. Aufgaben der
Rechnungsprüfer (Buch- und Kassenprüfer)
a) Die von der
Mitgliederversammlung gewählten 2 Rechnungsprüfer haben die Aufgabe,
nach
Aufstellung des Rechnungsabschlusses für das abgelaufene Geschäftsjahr
sämtliche
Kassenunterlagen (Belege) und die Buchführung zu prüfen und der
Mitgliederversammlung einen Prüfbericht vorzulegen.
b) Der Prüfbericht
hat zu beinhalten:
-
den Bank- und
Kassenbestand
-
die Bestätigung
der rechnerischen Richtigkeit aller Kassenunterlagen (Belege)
-
eine
Einschätzung zur Einhaltung der Bestimmungen der Satzung und Finanz-
ordnung des 1.BV
Gera 66 e.V.
c) In einem
Geschäftsjahr ist gemäß §14 der Satzung des 1.BV Gera 66 e.V. mindestens
eine Prüfung
der Kassenunterlagen vorzunehmen.
II. Einnahmen und Ausgaben
1. Einnahmen
a)
Haupteinnahmequelle des Vereins sind die Mitgliedsbeiträge, sie betragen
bis zur
nächsten
Mitgliederversammlung:
Vollmitglied:
10,00 €/Monat
Schüler/in: 6,00 €/Monat
Lehrlinge, Studenten, ZDL, GWDL:
8,00 €/Monat
Arbeitslose:
8,00 €/Monat
Turngruppe: 5,00 €/Monat
Die
Aufnahmegebühr beträgt 5,00 € und ist mit Abgabe des Aufnahmeantrags
sofort
zu zahlen.
Der Beitrag ist
für das gesamte Jahr bis jeweils zum 31.03. des betreffenden
Kalenderjahres
zu entrichten. Auf Antrag kann der Beitrag monatlich per
Überweisung bis
zum 18. des jeweiligen Monats auf das Konto des Vereins per
Dauerauftrag
überwiesen werden.
b) Zuschüsse des
Landessportbundes Thüringen
c) Zuschüsse des
Sportamtes Gera
d) projektgebundene
Zuschüsse (Kinder, Jugendliche, Senioren, Aussiedler)
e) Spenden
2. Ausgaben
a) Die Einnahmen
des Vereins sind insbesondere für folgende Ausgaben zu verwenden:
-
Ausgaben für
sportliche und kulturelle Arbeit gemäß §2 der Satzung des Vereins
-
Ausgaben für die
Arbeit mit Kindern und Jugendlichen
-
Ausgaben für
Aus- und Weiterbildung der Übungsleiter und der Schiedsrichter
-
Auslagen
III. Erstattung von Auslagen
1. Fahrtkosten
a) Bei Fahrten zu
Sportveranstaltungen mit privatem Kfz erfolgt im 1. Geschäftsjahr keine
Kostenrückerstattung durch den Verein. Über die Möglichkeiten einer
diesbezüglichen
Kostenrückerstattung entscheidet dann jährlich die
Mitgliederversammlung.
b) Der Verein
übernimmt die Kosten für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu den
Spielen.
c) Bei Fahrten mit
privaten Kfz zu Sportveranstaltungen übernimmt der Verein keine
Haftung für
Schäden, die am privaten Kfz oder durch die Benutzung des privaten Kfz
entstehen.
2. Kosten für
Trainer- oder Schiedsrichterausbildung
a) Der Verein
übernimmt die Kosten für die Ausbildung von Trainern und
Schiedsrichtern.
Mit den
Trainern ist eine Vereinbarung abzuschließen, dass sie dafür mindestens
fünf
Jahre
ehrenamtlich als Übungsleiter im Verein tätig sind.
b) Die Kosten für
die Weiterbildung der Schiedsrichter übernimmt ebenfalls der Verein.
3.
Aufwandentschädigung
Über eventuelle
Aufwandsentschädigungen für Vorstandsmitglieder und Übungsleiter,
für Reise- oder
Fahrtkosten, Porto und Fernsprechgebühren entscheidet der Vorstand
am Ende eines
Geschäftsjahres.
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