Finanzordnung

 

Finanzordnung des 1.Basketball-Vereins Gera 66 e.V.

 

Die Finanzordnung regelt als Ergänzung der Satzung die Finanz- und Kassenverwaltung des 1.Basketball-Vereins Gera 66 e.V. (1.BV Gera 66 e.V.).

 

I. Haushalt- und Kassenwesen

 1. Grundsätze   

 

a) Auf der Grundlage der Satzung des 1.BV Gera 66 e.V. ist durch den Vorstand in jedem

    Geschäftsjahr ein Haushaltsplan zu erstellen, der durch die Mitgliederversammlung zu

    bestätigen ist.

 

b) Die im Haushaltsplan bestätigten Mittel sind sparsam und ausschließlich für satzungs-

    mäßige Zwecke zu verwenden.

 

c) Die Ausgaben müssen sich im Rahmen des Haushaltsplanes bewegen. Innerhalb der

    einzelnen Positionen des Haushaltsplanes sind Ausgleiche möglich, die der Vorstand

    beschließen muss.

 

d) Wird das Geschäftsjahr mit einem Überschuss abgeschlossen, entscheidet die 

    Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes über die satzungsgemäße

    Verwendung dieser Mittel.

 

e) Gegenüber der Mitgliederversammlung ist der Vorstand für die ordnungsgemäße

    Verwaltung der finanziellen und materiellen Mittel des Vereins verantwortlich.

 

2. Finanzverwaltung

 

a) In Verantwortung des Kassenwartes sind alle Einnahmen und Ausgaben ordnungs-

    gemäß buchungsmäßig zu erfassen (einfache Buchhaltung).

 

b) Jede Ausgabe muss ordnungsgemäß belegt auf ihre sachliche und rechnerische

    Richtigkeit überprüft werden. Alle Belege sind durch den 1. oder den stellvertretenden

    Vorstandsvorsitzenden gegenzuzeichnen und umgehend an den Kassenwart weiter zu

    leiten.

 

c) Bankvollmacht erhalten:

     -         der 1.Vorstandsvorsitzende des Vereins

     -         der stellvertretende Vorstandvorsitzende des Vereins

     -         der Kassenwart des Vereins

Bankbelege (Auszahlungen/Überweisungen) müssen zwei der oben genannten Unter-

Schriften tragen.

  

3. Aufgaben des Kassenwartes (Schatzmeister)

 

a) Der Kassenwart ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Abwicklung aller finanziellen

    Angelegenheiten.

 

b) Der Kassenwart bereitet den Haushaltsplan vor und legt ihn dem Vorstand zur Beratung

    vor.

 

c) Der Kassenwart überwacht die Einhaltung des Haushaltsplanes und den Zahlungs-

    verkehr. Er hat das Recht, jederzeit selbst oder durch einen von ihm beauftragten

    Dritten, Prüfungen über die Einhaltung des Haushaltsplanes bzw. des Kassenbestandes

    des 1.BV Gera 66 e.V. vorzunehmen.

 

d) Der Kassenwart erstattet in der Vorstandssitzung regelmäßig Bericht.

 

e) Der Kassenwart hat nach Ablauf des Geschäftsjahres innerhalb von 8 Wochen dem

    Vorstand eine Übersicht über Einnahmen und Ausgaben des Vereins und innerhalb von

    3 Monaten die Jahresabrechnung für die Mitgliederversammlung vorzulegen.

 

4. Aufgaben der Rechnungsprüfer (Buch- und Kassenprüfer)

 

a) Die von der Mitgliederversammlung gewählten 2 Rechnungsprüfer haben die Aufgabe,

    nach Aufstellung des Rechnungsabschlusses für das abgelaufene Geschäftsjahr

    sämtliche Kassenunterlagen (Belege) und die Buchführung zu prüfen und der

    Mitgliederversammlung einen Prüfbericht vorzulegen.

 

b) Der Prüfbericht hat zu beinhalten:

    -         den Bank- und Kassenbestand

    -         die Bestätigung der rechnerischen Richtigkeit aller Kassenunterlagen (Belege)

    -         eine Einschätzung zur Einhaltung der Bestimmungen der Satzung und Finanz-

ordnung des 1.BV Gera 66 e.V.

 

c) In einem Geschäftsjahr ist gemäß §14 der Satzung des 1.BV Gera 66 e.V. mindestens

    eine Prüfung der Kassenunterlagen vorzunehmen.

 

II. Einnahmen und Ausgaben

 

1. Einnahmen

 

a) Haupteinnahmequelle des Vereins sind die Mitgliedsbeiträge, sie betragen bis zur

     nächsten Mitgliederversammlung:

 

                              Vollmitglied:                                          10,00 €/Monat

                              Schüler/in:                                              6,00 €/Monat

                              Lehrlinge, Studenten, ZDL, GWDL:       8,00 €/Monat

                              Arbeitslose:                                            8,00 €/Monat

                              Turngruppe:                                            5,00 €/Monat

 

 

    Die Aufnahmegebühr beträgt 5,00 € und ist mit Abgabe des Aufnahmeantrags sofort

    zu zahlen.

 

    Der Beitrag ist für das gesamte Jahr bis jeweils zum 31.03. des betreffenden

    Kalenderjahres zu entrichten. Auf Antrag kann der Beitrag monatlich per                  

    Überweisung bis zum 18. des jeweiligen Monats auf das Konto des Vereins per

    Dauerauftrag überwiesen werden.

 

b) Zuschüsse des Landessportbundes Thüringen

 

c) Zuschüsse des Sportamtes Gera

 

d) projektgebundene Zuschüsse (Kinder, Jugendliche, Senioren, Aussiedler)

 

e) Spenden

 

 

 

2. Ausgaben

 

a) Die Einnahmen des Vereins sind insbesondere für folgende Ausgaben zu verwenden:

    -         Ausgaben für sportliche und kulturelle Arbeit gemäß §2 der Satzung des Vereins

    -         Ausgaben für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen

    -         Ausgaben für Aus- und Weiterbildung der Übungsleiter und der Schiedsrichter

    -         Auslagen

 

 

III. Erstattung von Auslagen

 

1. Fahrtkosten

 

a) Bei Fahrten zu Sportveranstaltungen mit privatem Kfz erfolgt im 1. Geschäftsjahr keine

    Kostenrückerstattung durch den Verein. Über die Möglichkeiten einer diesbezüglichen

    Kostenrückerstattung entscheidet dann jährlich die Mitgliederversammlung.

 

b) Der Verein übernimmt die Kosten für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu den

    Spielen.

 

c) Bei Fahrten mit privaten Kfz zu Sportveranstaltungen übernimmt der Verein keine

    Haftung für Schäden, die am privaten Kfz oder durch die Benutzung des privaten Kfz

    entstehen.

 

2. Kosten für Trainer- oder Schiedsrichterausbildung

 

a) Der Verein übernimmt die Kosten für die Ausbildung von Trainern und Schiedsrichtern.

    Mit den Trainern ist eine Vereinbarung abzuschließen, dass sie dafür mindestens fünf

    Jahre ehrenamtlich als Übungsleiter im Verein tätig sind.

 

b) Die Kosten für die Weiterbildung der Schiedsrichter übernimmt ebenfalls der Verein.

 

3. Aufwandentschädigung

 

    Über eventuelle Aufwandsentschädigungen für Vorstandsmitglieder und Übungsleiter,

    für Reise- oder Fahrtkosten, Porto und Fernsprechgebühren entscheidet der Vorstand

    am Ende eines Geschäftsjahres.