Satzung

§ 1 Name

    I.  Der Verein hat den Namen „1.Basketball-Verein Gera 66“. Er hat seinen Sitz in Gera. Er

        soll in das Vereinsregister eingetragen werden Danach lautet der Name "1.Basketball-

      Verein  Gera 66 e.V.". 

   II.  Der Verein strebt die Mitgliedschaft im Thüringer Basketball Verband an, dessen Sportart

        im Verein betrieben wird, und erkennt dessen Satzungen an. 

  III.  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

  I.  Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Basketball – Sports.

       Er wird insbesondere verwirklicht durch

        -          Teilnahme am Wettspielbetrieb des Thüringer Basketball Verbandes

        -          regelmäßige Durchführung von Trainingseinheiten

        -          aktive Jugendarbeit

        -          Ausbildung von Trainern, Schieds- und Kampfrichtern

        -          Durchführung von Pokalturnieren

  II.  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des

       Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch die             

       Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports 

 III. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 IV. Die Mittel die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet

      werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als

      Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine

      Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch

      unverhältnissmässig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  V. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

 § 3 Mitgliedschaft

     Der Verein besteht aus den

        -          ordentlichen Mitgliedern

        -          fördernden Mitgliedern

        -          Ehrenmitgliedern

 

 § 4 Erwerb der Mitgliedschaft

    I. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen

       Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der

       Unterschriften der gesetzlichen Vertreter. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages

       durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der Antragsteller die

       Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.

   II. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet

       hat und die dem Verein angehören will, ohne sich sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme

       gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.

  III. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.

 

 § 5 Beendigung der Mitgliedschaft

   I. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

  II.  Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer

       Frist von 3 Monaten und nur zum 30.06. und 31.12. eines jeden Jahres zulässig.

 III.  Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden

       -          wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,

       -          wegen schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder

       -          wegen groben unsportlichen Verhaltens.

      Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied

      Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern, hierzu ist das Mitglied unter

      Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern.

      Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch

      eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die

      Mitgliederversammlung zulässig, sie muss schriftlich und binnen 3 Wochen nach

      Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

 IV. Ein Mitglied kann des weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger

      schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen und Umlagen von

      mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand

      erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den

      Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.

  V. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem

      Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs

      Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht

      und begründet  werden.

 

 § 6 Die Rechte und Pflichten

    I. Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des

       Vereins teilzunehmen.

   II. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und weiteren Ordnungen des Vereins

       zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft

       verpflichtet.

  III. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrages sowie

       dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

 

 § 7 Organe

       Die Organe sind

        -          der Vorstand

        -          die Mitgliederversammlung

 

 § 8 Vorstand

    I. Der Vorstand besteht aus:

       -          dem ersten Vorsitzenden

       -          dem stellvertretenden Vorsitzenden

       -          dem Kassenwart

       -          dem Pressewart

       -          dem Schriftführer

   II. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der

       Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit

       einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei

       dessen Abwesenheit die seines Stellvertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die

       Tätigkeit der Abteilungen, er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen.

       Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand

       der Mitgliederversammlung zu berichten.

  III. Vorstand im Sinne des BGB §26 sind:

       -          der erste Vorsitzende

       -          der stellvertretende Vorsitzende

       -          der Kassenwart

       Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten

       Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

  IV. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

       Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder,

       die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandmitgliedes ist

       zulässig. Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

 

 § 9 Mitgliederversammlung

    I. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.

   II. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins

       es erfordert oder wenn ¼ der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim

       Vorstand beantragt.

      

 § 10 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung

        Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

        -          Entgegennahme der Berichte des Vorstandes

        -          Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer

        -          Entlastung und Wahl des Vorstandes

        -          Wahl der Kassenprüfer

        -          Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit

        -          Genehmigung des Haushaltsplanes

        -          Satzungsänderungen

        -          Entscheidung über die Aufnahme neuer und den Ausschluss von Mitgliedern in

                Berufungsfällen

        -          Ernennung von Ehrenmitgliedern

        -          Entscheidung über die Einrichtung von Abteilungen und deren Leitung

        -          Beschlussfassung über Anträge

        -          Auflösung des Vereins

 

 § 11 Einberufung von Mitgliederversammlungen

         Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch schriftliche Einladung mit

         Tagesordnung. Zwischen der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine

         Frist von mindestens 14 Tagen liegen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter

         Benennung der abzuändernden Vorschrift wörtlich mitgeteilt werden.

 

 § 12 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen

      I. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen

         Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder

         anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der

         anwesenden Mitglieder.

     II. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder

         beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden

         Mitglieder gefasst, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den

         Ausschlag. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche

         Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt, bei

         Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder

        dies verlangt.

    III. Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie vier

         Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins

         eingegangen und in der Einladung mitgeteilt worden sind.

 

 § 13 Stimmrecht und Wählbarkeit

    I. Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Das

       Stimmrecht kann nur persönlich  ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht

          zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

     II. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet

         haben.

 

 § 14 Ernennung von Ehrenmitgliedern

         Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf

         Vorschlag des Vorstandes zu  Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu

         Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, sie Bedarf einer Mehrheit von 2/3 der

         anwesenden Mitgliedern.

 

 § 15 Kassenprüfer

      I. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer. Diese

         dürfen nicht  Mitglieder des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschüsse

         sein. Die Wiederwahl ist zulässig.

     II. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege

         mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem

         Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.

    III. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen

         bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes

         und der übrigen Vorstandsmitglieder.

 

 § 16 Ordnungen

         Zur Durchführung der Satzung hat der Vorstand eine Geschäftsordnung, eine

         Finanzordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten zu erlassen. Die

         Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes

         beschlossen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen.

 

 § 17 Protokollierung von Beschlüssen

         Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist unter Angabe

         von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die

         Niederschrift ist, von dem vom  Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter jeweils zu

         benennenden Schriftführer, zu unterschreiben.

 

 § 18 Auflösung des Vereins

      I. Bei der Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des

         Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.

     II. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten

         Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die SOS – Kinderdörfer e.V.

 

 § 19 Inkrafttreten

         Diese Satzung ist in der vorliegenden Fassung von der Mitgliederversammlung des

         Vereins am 10.12.1996 beschlossen worden.