§ 1 Name
I.
Der Verein hat den Namen „1.Basketball-Verein Gera 66“. Er hat
seinen Sitz in Gera. Er
soll in das Vereinsregister eingetragen werden Danach
lautet der Name "1.Basketball-
Verein Gera 66 e.V.".
II.
Der Verein strebt die Mitgliedschaft im Thüringer Basketball
Verband an, dessen Sportart
im Verein betrieben wird, und erkennt dessen Satzungen an.
III.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
I. Vereinszweck ist die
Pflege und Förderung des Basketball – Sports.
Er wird insbesondere verwirklicht durch
-
Teilnahme am Wettspielbetrieb des Thüringer Basketball
Verbandes
-
regelmäßige Durchführung von Trainingseinheiten
-
aktive Jugendarbeit
-
Ausbildung von Trainern, Schieds- und Kampfrichtern
-
Durchführung von Pokalturnieren
II.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar
durch die
Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports
III. Der Verein ist
selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
IV. Die Mittel die dem
Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer
Eigenschaft als
Mitglieder auch keine
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder
durch
unverhältnissmässig hohe Vergütungen begünstigt werden.
V. Der Verein
ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus den
-
ordentlichen Mitgliedern
-
fördernden Mitgliedern
-
Ehrenmitgliedern
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
I.
Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den
schriftlichen
Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag
Minderjähriger bedarf der
Unterschriften der gesetzlichen Vertreter. Gegen eine
Ablehnung des Aufnahmeantrages
durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der
Antragsteller die
Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.
II.
Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18.
Lebensjahr vollendet
hat und die dem Verein angehören will, ohne sich sportlich
zu betätigen. Für die Aufnahme
gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder
entsprechend.
III.
Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht
Mitglied des Vereins ist.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
I. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
II. Der
Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist
unter Einhaltung einer
Frist von 3 Monaten und nur zum 30.06. und 31.12. eines jeden
Jahres zulässig.
III. Ein
Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
-
wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer
Verpflichtungen,
-
wegen schweren Verstoßes gegen die Interessen des
Vereins oder
-
wegen groben unsportlichen Verhaltens.
Über
den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem
Mitglied
Gelegenheit zu geben,
sich mündlich oder schriftlich zu äußern, hierzu ist das Mitglied unter
Einhaltung einer Mindestfrist
von 10 Tagen schriftlich aufzufordern.
Die
Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem
Mitglied durch
eingeschriebenen Brief zuzustellen.
Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die
Mitgliederversammlung
zulässig, sie muss schriftlich und binnen 3 Wochen nach
Absendung der Entscheidung
erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
IV. Ein Mitglied kann
des weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger
schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von
Beiträgen und Umlagen von
mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der
Ausschluss kann durch den Vorstand
erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten
Mahnschreibens, das den
Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, drei Monate
vergangen sind.
V. Mitglieder,
deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile
aus dem
Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein
müssen binnen sechs
Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch
eingeschriebenen Brief geltend gemacht
und begründet
werden.
§ 6 Die Rechte und Pflichten
I.
Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den
Veranstaltungen des
Vereins teilzunehmen.
II. Jedes
Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und weiteren Ordnungen
des Vereins
zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger
Rücksichtnahme und Kameradschaft
verpflichtet.
III. Die
Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des
Beitrages sowie
dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung
bestimmt.
§ 7 Organe
Die Organe sind
-
der Vorstand
-
die Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
I.
Der Vorstand besteht aus:
-
dem ersten Vorsitzenden
-
dem stellvertretenden Vorsitzenden
-
dem Kassenwart
-
dem Pressewart
-
dem Schriftführer
II. Der
Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und
der
Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst
seine Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden, bei
dessen Abwesenheit die seines Stellvertreters. Der Vorstand
ordnet und überwacht die
Tätigkeit der Abteilungen, er ist berechtigt, für
bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen.
Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über
seine Tätigkeit hat der Vorstand
der Mitgliederversammlung zu berichten.
III. Vorstand im
Sinne des BGB §26 sind:
-
der erste Vorsitzende
-
der stellvertretende Vorsitzende
-
der Kassenwart
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der
genannten
Vorstandsmitglieder gemeinsam
vertreten.
IV. Der Vorstand
wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren
gewählt.
Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.
Wählbar sind nur Vereinsmitglieder,
die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines
Vorstandmitgliedes ist
zulässig. Vorstandsämter können nicht in einer Person
vereinigt werden.
§ 9 Mitgliederversammlung
I.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten
Quartal statt.
II. Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse
des Vereins
es erfordert oder wenn ¼ der Mitglieder es schriftlich unter
Angabe der Gründe beim
Vorstand beantragt.
§ 10 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung
Die ordentliche
Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
-
Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
-
Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
-
Entlastung und Wahl des Vorstandes
-
Wahl der Kassenprüfer
-
Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren
Fälligkeit
-
Genehmigung des Haushaltsplanes
-
Satzungsänderungen
-
Entscheidung über die Aufnahme neuer und den
Ausschluss von Mitgliedern in
Berufungsfällen
-
Ernennung von Ehrenmitgliedern
-
Entscheidung über die Einrichtung von Abteilungen und
deren Leitung
-
Beschlussfassung über Anträge
-
Auflösung des Vereins
§ 11 Einberufung von Mitgliederversammlungen
Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch
schriftliche Einladung mit
Tagesordnung.
Zwischen der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine
Frist von mindestens 14 Tagen liegen. Anträge auf
Satzungsänderungen müssen unter
Benennung der abzuändernden Vorschrift wörtlich mitgeteilt
werden.
§ 12 Ablauf und Beschlussfassung von
Mitgliederversammlungen
I. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des
Vorstandes, bei dessen
Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Ist keines
dieser Vorstandsmitglieder
anwesend, so bestimmt die Versammlung den
Leiter mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Mitglieder.
II. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl
der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit
der anwesenden
Mitglieder gefasst, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme
des Versammlungsleiters den
Ausschlag. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene
Stimmen. Schriftliche
Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden
Mitglieder dies verlangt, bei
Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn 1/3 der
anwesenden Mitglieder
dies verlangt.
III.
Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie
vier
Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim
Vorsitzenden des Vereins
eingegangen und in der Einladung mitgeteilt worden sind.
§ 13 Stimmrecht und Wählbarkeit
I. Stimmrecht
besitzen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Das
Stimmrecht kann nur
persönlich
ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht
zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste
teilnehmen.
II. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das
18. Lebensjahr vollendet
haben.
§ 14 Ernennung von Ehrenmitgliedern
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht
haben, können auf
Vorschlag des Vorstandes zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu
Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, sie Bedarf einer
Mehrheit von 2/3 der
anwesenden Mitgliedern.
§ 15 Kassenprüfer
I. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren
zwei Kassenprüfer. Diese
dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes oder eines von
ihm eingesetzten Ausschüsse
sein. Die Wiederwahl ist zulässig.
II. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich
der Bücher und Belege
mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch
zu prüfen und dem
Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
III.
Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht
und beantragen
bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die
Entlastung des Kassenwartes
und der übrigen Vorstandsmitglieder.
§ 16 Ordnungen
Zur Durchführung der Satzung hat der Vorstand eine
Geschäftsordnung, eine
Finanzordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der
Sportstätten zu erlassen. Die
Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder
des Vorstandes
beschlossen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere
Ordnungen erlassen.
§ 17 Protokollierung von Beschlüssen
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes
ist unter Angabe
von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine
Niederschrift anzufertigen. Die
Niederschrift ist, von dem vom
Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter jeweils zu
benennenden Schriftführer, zu unterschreiben.
§ 18 Auflösung des Vereins
I. Bei der Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch
die zum Zeitpunkt des
Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
II. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
steuerbegünstigten
Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die SOS –
Kinderdörfer e.V.
§ 19 Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden Fassung von der
Mitgliederversammlung des
Vereins am 10.12.1996 beschlossen worden.